AGB`s und Dislaimer
AGB`s von der Dschungel-Show aus Thüringen
Mit folgenden Vereinbarungen verpflichten sich beide Vertragspartner, die Voraussetzungen zur Durchführung einer erfolgreichen Veranstaltung im Sinne aller Beteiligten zu schaffen.
Auftrittsbedingungen mit Schlangenshow müssen genau mit dem Künstler abgesprochen werden, da es sich in diesem Fall um sehr empfindliche und hochwertige Tiere handelt. Im Sinne des Tierschutzgesetzes und der Gesundheit der Schlangen ist das unbedingt notwendig. Unter Infos können Sie genau nachlesen, welche Auftrittsbedingungen notwendig sind!
Meine Tiere werden einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung unterzogen. Die Gesundheit meiner Schlangen ist für mich die absolute oberste Piroität. Achtung! In der Zeit der Häutung sind alle Boas und Phytons nicht transportfähig und fallen dadurch leider aus. Es sind extra für solche Fälle noch 4 weitere Schlangen vorhanden. Ausgeschlossen ist es deswegen trotzdem nicht, das sich auch diese zur gleiche Zeit häuten.
Sollten Auftrittsbedingungen für die Schlangen entgegengesetzt der vorhergehenden Absprachen völlig anders oder unzureichend sein, werden grundsätzlich die Tiere in den Transportboxen belassen. Bitte lesen Sie unter Infos genau nach oder informieren Sie sich persönlich bei mir am Telefon.
Rechnen Sie bitte damit, das kurzfristige Anfragen nicht realisiert werden können, weil nach einer Fütterung der Schlangen eine notwendige Ruhepause von 2-4 Tagen einzuhalten ist. Die Fütterung kann jedoch zum Teil von mir auf die Auftragslage abgestimmt werden.
1.Der Veranstalter (VA) verpflichtet sich, die vertraglich festgelegte Auftrittszeit einzuhalten, genauso wie die Künstler. Grundsätzlich muss er davon ausgehen, dass Nachfolgeveranstaltungen stattfinden. Im Falle einer Verzögerung des Auftrittes muss der (VA) damit rechnen, dass der Künstler diesen Auftritt nicht realisieren kann, um nachfolgende Veranstaltungen vertragsgemäß zu erfüllen.
2.Der Veranstalter garantiert für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung und trifft alle erforderlichen notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Künstlers, der Zuschauer und des Veranstaltungsortes. Der Veranstalter haftet für alle entstandenen Schäden bei den Zuschauern, am Künstler, an der Garderobe, Veranstaltungsort und Materialien (auch Technik), einschließlich Parkplatz, soweit diese auf Grund seiner Pflichtverletzung entstanden sind. In diesen Fällen ist der Veranstalter verpflichtet, den Künstler von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellung gilt nicht für Schäden, die der Künstler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Künstler weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Feuershow Chemikalien zum Einsatz kommen, welche die Rutschgefahr erhöhen können. Insoweit muss die Auftrittsfläche im Anschluss an die Feuershow vom Veranstalter gereinigt werden. Für eine zumutbare wetterunabhängige und beleuchtete Garderobe muss der Veranstalter vor Eintreffen der Künstler garantieren.
3.Im Falle von Krankheit des Künstlers oder höherer Gewalt sind beide Seiten von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, sind aber verpflichtet, umgehend den anderen Vertragspartner zu informieren und tragen die ihnen entstanden Kosten selbst. Entsprechende Nachweise sind innerhalb 8 Kalendertagen vorzulegen. (Autopannen und Staus laut Rechtsprechung werden nicht als höhere Gewalt anerkannt.) Der Künstler bemüht sich, nach seinen Möglichkeiten einen möglichst gleichwertigen Ersatz zu beauftragen. Als höhere Gewalt gilt nicht, dass der Auftraggeber die Veranstaltung wegen der Corona-Pandemie nicht oder nicht so wie geplant durchführt oder durchführen will, obwohl die Veranstaltung gemäß den am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen und/oder den ggf. daraus folgenden Auflagen, Bedingungen, Einschränkungen o.ä. hätte stattfinden können. Storniert der Auftraggeber gleichwohl den Auftritt, so bleibt er zur Zahlung der vollen Auftragssumme verpflichtet.
4.Im Falle einer Buchung über Dritte wird der Veranstalter schriftlich über meine allgemeinen Geschäftsbedingungen und Auftrittsbedingungen der Tiere informiert und hat sie mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
5.GEMA Gebühren und andere Bewilligungen und Genehmigungen aller Art sind Sache des Veranstalters.
6.Fotografien und Videoaufzeichnungen müssen mit dem Künstler abgesprochen werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und anderen Institutionen oder auch für andere private Personen freizugeben, es dafür anzubieten oder in Aussicht zu stellen, ist verboten. Zuwiderhandlungen werden sofort strafrechtlich verfolgt.
7.Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Daten wie z.B. Name, PLZ, Ort, Zeit, Funktelefon Nr. (Kontakttelefon für den Abend) usw. mit seiner Unterschrift.
8.Ein unterschriebener Honorarvertrag kann 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn beiderseits nicht mehr aufgehoben werden. Es ergibt sich dabei ein Ersatzanspruch der vollen Gage ohne Reisekosten. ( Ausnahme Punkt 3 )
9.Der Künstler verpflichtet sich, wenn er im Auftrag einer Agentur unterwegs ist, nur Autogrammkarten ohne Telefonnummer und Kontaktadresse auszugeben und das Gagegeheimnis selbstverständlich zu wahren.
10.Dem Veranstalter ist die Art der Darbietung bekannt. Über die künstlerische Gestaltung der Darbietung unterliegt der Künstler keinen Weisungen.
11.Jede Änderung im Vertrag nach der Unterzeichnung zum Teil oder auch ganz Bedarf der Schriftform und muss von beiden Vertragspartnern neu gegengezeichnet werden, erst dann ist der Vertrag wirksam!
Dislaimer
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Quellenangabe: eRecht24